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ASKÖ Vorlagen für Vereine

Anbei übermitteln wir euch zusammengefasst weitere Informationen und Klarstellungen zu den Öffnungsschritten ab 19.Mai, sowie diverse Vorlagen für Vereine.


Zusätzliche Klarstellungen

21.05.2021 Was ist ein „öffentlicher Ort"? Als „öffentlicher Ort" gilt jeder Ort, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann. Dabei ist unter „jederzeit" nicht im Sinne von „rund um die Uhr", sondern „während der Öffnungszeiten" zu verstehen. Darunter fallen z.B. alle öffentlichen Straßen und Plätze, öffentliche Parkanlagen und Kinderspielplätze, öffentliche Fußballkäfige und sonstige öffentliche Sportanlagen. Sportanlagen, die nur von Vereinsmitgliedern oder zahlenden Gästen betreten werden dürfen, zählen nicht dazu.

Wie wird die 20-Quadratmeterregel indoor definiert? Indoor müssen pro Kunde/Kundin 20 m2 zur Verfügung stehen. Als Berechnungsgrundlage ist die eigentliche Sportfläche heranzuziehen, da davon auszugehen ist, dass sich die Personen vor allem dort aufhalten. In den Garderoben gilt 2 Meter Abstand und natürlich die Maskenpflicht (ausgenommen Feuchträume).

Indoor müssen pro Kunde/Kundin 20 m2 zur Verfügung stehen. Als Berechnungsgrundlage ist die eigentliche Sportfläche heranzuziehen, da davon auszugehen ist, dass sich die Personen vor allem dort aufhalten. In den Garderoben gilt 2 Meter Abstand und natürlich die Maskenpflicht (ausgenommen Feuchträume).

19.05.2021 Welche Regelungen gelten für Eltern-Kind-Turnen? Wie bereits in vergangenen Verordnungen, können wir auch diesmal auf die Auslegung zurückgreifen, dass Eltern-Kind-Turnen möglich ist und die Eltern dabei nicht als KundInnen zählen und dementsprechend bei Obergrenzen nicht berücksichtigt werden müssen. Die Elternteile müssen dennoch einen Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr (3 G's) vorweisen und indoor eine FFP2-Maske tragen.

19.05.2021 Anzeigepflicht Veranstaltungen – (nicht) öffentliche Sportanlagen Um eine Überlastung der Bezirksverwaltungsbehörden zu vermeiden, besteht für Zusammenkünfte zur Sportausübung (Anmerkung: auf nicht öffentlichen Sportstätten) keine Anzeigepflicht (vgl. § 13 Abs. 10 Z 9). Handelt es sich um eine Sportveranstaltung mit Zuschauern, so gelten die Regelungen des § 13. An öffentlichen Orten sind Zusammenkünfte zur Sportausübung outdoor zwischen 5-22 Uhr mit bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens zehn Minderjähriger und zwischen 22-5 Uhr bis zu vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens sechs Minderjähriger erlaubt. Zusammenkünfte zur Sportausübung outdoor zwischen 5-22 Uhr mit 11-50 TeilnehmerInnen sind nur unter Einhaltung des 2 m Abstands zu haushaltsfremden Personen möglich. Zudem ist die Veranstaltung anzuzeigen und die TeilnehmerInnen müssen einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist unzulässig.

Aktuelle Updates – Sport Austria 19.05.2021

Maskenpflicht outdoor gefallen

Mit der Novelle vom 19.05 fällt auf Outdoor-Sportstätten die Maskenpflicht. Indoor gilt diese weiterhin (außer bei der Sportausübung und in Feuchträumen).

Eltern-Kind-Turnen möglich

Wie bereits in vergangenen Verordnungen, können wir auch diesmal auf die Auslegung zurückgreifen, dass Eltern-Kind-Turnen möglich ist und die Eltern dabei nicht als KundInnen zählen und dementsprechend bei Obergrenzen nicht berücksichtigt werden müssen. Die Elternteile müssen dennoch einen Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr (3 G's) vorweisen und indoor eine FFP2-Maske tragen.

Nachweispflicht auf Sportstätten ohne Personal

Unserer Ansicht nach hat ein Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten ohne Personal die KundInnen in geeigneter Weise auf die Testnachweispflicht (z.B. per E-Mail oder Aushang auf der Sportstätte) hinzuweisen. Der/Die Kunde/Kundin hat den Testnachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Diese Klarstellung befindet sich gerade in Abstimmung mit dem Verordnungsgeber und wird zeitnahe kommuniziert.

Handlungsempfehlungen und Musterpräventionskonzept

Die Sport Austria-Handlungsempfehlungen für einen sicheren Sportbetrieb können als Grundlage zur Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzeptes für Sportvereine herangezogen werden.

Das Tourismusministerium hat ein Muster-Präventionskonzept gemäß § 1 Abs. 3 COVID-19-Öffnungsverordnung erarbeitet, das als Grundlage für das Präventionskonzept für nicht öffentliche Sportstätten herangezogen werden kann. Dieses ist auf die die individuellen Gegebenheiten der Sportstätte anzupassen.

Definition 20-Quadratmeterregel

Indoor müssen pro Kunde/Kundin 20 m2 zur Verfügung stehen. Als Berechnungsgrundlage ist die eigentliche Sportfläche heranzuziehen, da davon auszugehen ist, dass sich die Personen vor allem dort aufhalten. In den Garderoben gilt 2 Meter Abstand und natürlich die Maskenpflicht (ausgenommen Feuchträume).

Schultests zugelassen

Die Schultests werden anerkannt, da die Schule als „befugten Stelle" im Sinne der Verordnung gilt. Als Nachweis gilt ein Testpass: Wer negativ getestet ist, bekommt am Testtag einen Sticker in den Pass. Der Test gilt dann 48 Stunden lang, etwa für Besuche beim Friseur, in der Pizzeria, und natürlich auch im Sportverein. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und Kinder, die eine Volksschule besuchen.

Empfehlung für Aus- und Fortbildungen im Sport

Gemeinsam mit den Dachverbänden wurde für Aus- und Fortbildungen im Sport folgendes Vorgehen abgestimmt: Aus- und Fortbildungen im Sport sind mit 19.5. wieder uneingeschränkt möglich. Bei theoretischen Inhalten sind zwischen den KursteilnehmerInnen mind. 2 Meter Abstand einzuhalten und FFP2-Masken zu tragen. Für praktische Unterrichtsinhalte (z.B. Lehrauftritte) gelten die Bedingungen für die Sportausübung. D.h. die TeilnehmerInnen müssen geimpft, getestet oder genesen sein und es gelten generell 2 Meter Abstand und FFP2-Maskenpflicht. Diese entfallen bei der Sportausübung selber. Bei Indoor-Sportstätten müssen pro Person 20 m2 zur Verfügung stehen. Die jeweilige Gruppengröße wird insbesondere von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeit abhängig sein. Für alle Aus- und Fortbildungen muss ein Contact Tracing durchgeführt werden. Weiters wird empfohlen ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen sowie eine/n COVID-19-Beauftrage/n zu bestellen. Bei mehrtägigen Aus- und Fortbildungen sind zusätzlich die Bedingungen für das Gastgewerbe und die Beherbergungsbetriebe zu beachten. Das Abhalten von Aus- und Fortbildungen, bei denen weder praktische Übungen noch der direkte Austausch notwendig sind, wird weiterhin per Videokonferenz empfohlen.

Corona-Schutzimpfung: Voranmeldung für Kinder startet

In den Bundesländern Vorarlberg, Niederösterreich und Wien ist es bereits möglich, dass Eltern ihre Kinder ab zwölf Jahren zur Corona-Schutzimpfung voranmelden bzw. vormerken.


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